Allgemeine Verkaufsbedingungen
der WVV GmbH
§ 1 Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen der WVV GmbH (nachfolgend „WVV“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge in Sachen
Lieferungen und Leistungen mit demselben Auftraggeber, ohne eine Hinweispflicht
von WVV im Einzelfall.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als WVV ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bedürfen
der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach
Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber WVV abzugeben sind (z.B.
Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
1.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, falls erforderlich, Daten und Materialien für die
Zuarbeit rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich eine
vom Auftraggeber zugesagte Bereitstellung der Daten und Materialien, verschieben
sich um diese Verzögerung entsprechend auf fest zugesagte Liefertermine von WVV.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung von WVV
bestätigt ist. Die schriftliche Bestätigung von WVV ist für den Inhalt des Vertrages
maßgebend. Angebote von WVV sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann WVV innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen WVV und den Auftraggeber
ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen von WVV vor Abschluss dieses
Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien
werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich
aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen
der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt
die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung,
insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
2.3 Angaben der WVV zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Toleranzen, technische Daten etc.) sowie unsere Darstellungen derselben
(z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4 WVV behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen etc. vor. Der Auftraggeber darf
diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von WVV weder als solchen
noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch
Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von WVV diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuelle gefertigte Kopien
zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlungen
3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesonderte berechnet. Die
Preise verstehen sich in EURO (sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart) ab
Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der WVV zugrundeliegen gelten
diese für das jeweilige Geschäftsjahr (beispielsweise 1.1.- 31.12.2023).
Anschließende Preiserhöhungen trägt der Auftraggeber vorbehaltlich der
allgemeinen Preiserhöhungen der Hersteller und Zulieferer von WVV.
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 15 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen,
sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der
Zahlung ist der Eingang bei WVV. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung
als Zahlung, wobei hierdurch verursachte Mehrkosten der Auftraggeber trägt. Nach
Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4 Der Auftraggeber ist zu Stornierungen grundsätzlich nicht berechtigt. Anderes gilt
nur nach schriftlichem Einverständnis von WVV, wobei die entsprechenden
Stornierungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.2 WVV ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers wesentlich zum mindern geeignet sind und durch welche die
Bezahlung der offenen Forderungen von WVV durch den Auftraggeber aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
derselbe Rahmenvertag gilt) gefährdet wird.
§ 5 Lieferung und Lieferfrist
5.1 Lieferungen erfolgen ab Herstellerwerk, ab Sitz des Vertragspartners von WVV oder
direkt vom Geschäftssitz der WVV.
5.2 Von WVV in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferung und Leistung
geltend stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein
fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,
beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.3 WVV kann, unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der WVV gegenüber nicht nachkommt.
5.4 WVV haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller
Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energieoder
Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördlicher Maßnahmen oder die ausbleibende,
nicht richtige oder rechtszeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden
sind, die WVV nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der WVV die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, ist WVV zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorrübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine
um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit
dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber WVV vom Vertrag zurücktreten.
5.5 WVV ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sein denn, WVV erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.6 Gerät WVV mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird WVV eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung
von WVV auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen.
§ 6 Gefahrübergang, Versand, Verpackung, Abnahme
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes aus der
Obhut von WVV zum Zwecke des Transports auf den Auftraggeber über. Dies gilt
auch dann, wenn der Auftraggeber die WVV selbst mit dem Transport beauftragt
hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WVV noch andere
Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht
die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem WVV versandbereit
ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
6.2 Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von WVV.
6.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch WVV
betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der
Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6.4 Die Sendung wird von WVVnur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und
auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.5 Soweit aus Sicht von WVV eine Abnahme Vergütungsvoraussetzung ist, gilt die
Kaufsache als abgenommen, wenn
– WVV dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesen
§§ 5, 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung 7 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der
Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage oder Ware in
Betrieb genommen hat). In diesem Fall seit Lieferung 6 Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines WVV angezeigten Mangels, der die Nutzung der
Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6.6 Eine etwaige Rücksendung von Kaufsachen bleibt unter Vorbehalt des schriftlichen Einverständnisses von WVV.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von WVV gegen den
Auftraggeber aus der zwischen beiden bestehenden Beziehung.
7.2 Die von WVV an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von WVV. Die Ware sowie die
nach diesem Paragraphen an dieser Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt
erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
7.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des
Verwertungsfalls (Abs. 7.7.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten,
einzubauen und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
7.4 Wird die Vorbehaltsware von Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbar, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung von WVV als Hersteller erfolgt und WVV
unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei WVV eintreten
sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g.
Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an WVV.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zur einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt WVV, soweit die Hauptsache WVV gehört, dem
Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache indem in Satz 1 genannten Verhältnis.
7.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt
Sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei
Miteigentum von WVV an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend den
Miteigentumsanteil – an WVV ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. WVV ermächtigt den Auftraggeber
widerruflich, die an WVV abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für
Rechnung von WVV einzuziehen. WVV darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der
Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von WVV hinweisen und WVV
hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte von WVV zu
ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, WVV die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber WVV.
7.7 Tritt WVV bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfalls), ist WVV berechtigt, die
Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7.8 Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, den
Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber sich andere, ähnliche Rechte an dem
Liefergegenstand vorzubehalten, so erklärt WVV hiermit, von diesen Rechten
Gebrauch zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Erfüllung der
hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.
§ 8 Gewährleistung
8.1 WVV räumt dem Auftraggeber eine Gewährleistung entsprechend den
Gewährleistungen, die WVV selbst von seinen Vertragspartnern erhält (z.B. übliche
Hersteller- und Reparaturgarantien) ein.
8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung durch den
Auftraggeber oder bei Lieferung an von ihm bestimmten Dritten durch diesen
sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn WVV nicht eine
Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben
Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen
sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, indem
der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes
ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2.2. bestimmten Form
zugegangen ist. Auf Verlangen von WVV ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an WVV zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet WVV die
Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist WVV nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder anderen unangemessenen
Verzögerungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis angemessen mindern.
8.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von WVV, kann der Auftraggeber unter den
in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die WVV aus lizenzrechtlichen oder
anderen tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird WVV nach seiner Wahl
seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen WVV bestehen bei derartigen Mängeln unter den
sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des
Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers gegenüber WVV gehemmt.
8.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von WVV den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
8.7 Eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 9 Schutzrechte
9.1 WVV steht nach Maßgabe dieses Paragraphen dafür ein, dass der
Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter
ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher
Rechte geltend gemacht werden.
9.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird WVV nach seiner Wahl und auf seine
Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine
Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die
vertragliche vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Besteller durch Abschluss
eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt WVV dies innerhalb
eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des
nachfolgenden Paragraphen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
9.3 Bei Rechtsverletzungen durch von WVV gelieferte Produkte anderer Hersteller wird
WVV nach seiner Wahl seiner Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Ansprüche gegen den das Bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses
Paragraphen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 10 Haftung
10.1 Die Haftung von WVV auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
10.2 WVV haftet nicht
a) im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht- leitenden Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien
Lieferung sowie Beratung-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des
Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
10.3 Soweit WVV gemäß den vorbenannten Absatz dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WVV bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat
oder unter Berücksichtigung der Umstände, die WVV bekannt waren oder die WVV
hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen von WVV.
10.5 Soweit WVV technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu den von WVV geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss
jeglicher Haftung.
10.6 Die Einschränkung dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung von WVV
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Export/Ausfuhr
Für alle Güter, die WVV unter dieser Vereinbarung liefert, ist eine etwa erforderliche
Ausfuhrgenehmigung im Hinblick auf das jeweilige Bestimmungsland gegeben.
Änderungen im Hinblick auf das Bestimmungsland können verboten sein oder
erfordern möglicherweise eine entsprechende Genehmigung zur Ausfuhr unter den
anwendbaren Exportkontrollvorschriften. Der Auftraggeber haftet für jede Änderung
des Bestimmungslandes und ist verantwortlich für die Einholung der
entsprechenden Genehmigungen und wird WVV von allen Ansprüchen im
Zusammenhang mit der Änderung des Bestimmungslandes freistellen.
§ 12 Datenschutz
Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf
hingewiesen, dass WVV die Daten des Auftraggebers in maschinenlesbarer Form
speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Auftraggeber
bestehenden Vertragsverhältnisses bearbeitet.
§ 13 Sonstiges
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist Mannheim. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des
deutschen internationalen Privatrechts.
11.2 Vor einer etwaigen klagweisen Geltendmachung von Ansprüchen verpflichten sich
die Parteien zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einem von der
Handelskammer Mannheim zu benennenden Schlichter. Die Kosten der
Beauftragung des Schlichters tragen die Parteien zu je zwei gleichen Hälften.
11.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.
